| |

Kirchliches Arbeitsrecht

Am 5. Mai 2015 wurde der konkrete Beschluss zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts > DBK Pressemitteilung 5.5.2015 bekanntgegeben, den der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) am 27. April 2015 mit über Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung getroffen hat (> DBK Pressemitteilung 27.4.2015).

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
> PDF (6 Seiten)

"Die Erwartungen, die Ungeduld und der Ärger sind groß"
Fragen und Antworten zur Reform des kirchlichen Arbeitsrechts von Christoph Arens (KNA)
> KNA 23.4.2015 / Domradio 26.4.2015

Öffnen - aber wie? Deutsche Bischöfe ringen um das Kirchen-Arbeitsrecht
> KNA 23.4.2015

Neues kirchliches Arbeitsrecht entpuppt sich als heiße Luft
> Kölner Stadt-Anzeiger 12.2.2016

Wir sind Kirche


"Bischof Oster liegt ganz verkehrt" Interview mit Johannes Grabmeier von "Wir sind Kirche"
Bayernchronik Bayern2 (www.br.de) - 3.8.2015

Interview zur veränderten Grundordnung mit Christian Weisner
> WDR2 6.5.2015 (3 MB)

Johannes Grabmeier (Sprecher des Arbeitskreises Staat und Kirche der Bewegung „Wir sind Kirche“): Zu viele Privilegien der Kirche
> Mittelbayerische Zeitung 21.11.2014 oder > hier

„Kirche muss auf Privilegien verzichten, wenn sie glaubwürdig sein will“
> Wir sind Kirche-Pressemitteilung 21.11.2014 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht

 

 

 

Weitere Stellungnahmen


German Catholic Church opens labor law more to divorced and gays
> Reuters 6.5.2015

BDKJ: Ein kleiner Fortschritt
> BDKJ Pressemitteilung 5.5.2015

ZdK-Präsident Alois Glück begrüßt Novellierung des kirchlichen Arbeitsrechts > ZdK Pressemitteilung 5.5.2015

Kardinal Woelki zur Reform des kirchlichen Arbeitsrechts
"Arbeitsrechtliche Folgen auf schwerwiegende Fälle beschränkt"
> Domradio 5.5.2015

Caritas-Präsident Peter Neher: "Balance zwischen Kirche und Lebenswirklichkeit herstellen"
Hyperlink

Sebastian Müller: Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und individuelles Arbeitsrecht
Eine menschenrechtliche Bewertung
> Institut für Menschenrechte, April 2095





Öffnen - aber wie?
Deutsche Bischöfe ringen um das Kirchen-Arbeitsrecht

Von Christoph Renzikowski (KNA 23.4.2015)

München (KNA) Zwei aktuelle Fälle in Bayern haben das kirchliche Arbeitsrecht diese Woche erneut in die Schlagzeilen gebracht. In Holzkirchen durfte die Leiterin eines katholischen Kinderhortes nicht in dieser Funktion weitermachen, nachdem sie angekündigt hatte, sich mit ihrer Lebensgefährtin offiziell verpartnern zu wollen. In München bestätigte das Landesarbeitsgericht die Kündigung einer Erzieherin der Diakonie Neuendettelsau, die in ihrer Freizeit Pornos gedreht und veröffentlicht hatte. Das ging selbst dem sonst relativ liberalen evangelischen Arbeitgeber zu weit.

Vor diesem Hintergrund verspricht die Sitzung des Ständigen Rates der katholischen Deutschen Bischofskonferenz am Montag in Würzburg besondere Spannung: Im zweiten Anlauf werden die Bischöfe über eine Reform des katholischen Arbeitsrechts beraten, nachdem sie im vergangenen Herbst eine Entscheidung kurzfristig vertagt hatten. Betroffen sind rund 750.000 Beschäftigte in katholischen Pfarrgemeinden, Bistümern und Caritas-Einrichtungen sowie Verbänden: Hausmeister, Erzieherinnen, Religionslehrer und Chefärzte.

Das Thema ist seit Jahren in der Diskussion. Verkürzt gesagt geht es um die Frage, bei welchen Tatbeständen in ihrem Privatleben kirchliche Angestellte mit einer Kündigung rechnen müssen. Eine zweite Heirat nach dem Scheitern einer vor dem Altar geschlossenen Ehe oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft werden bisher von der katholischen Kirche als "schwerwiegende Loyalitätsverstöße" betrachtet und können zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

Der vorhandene Ermessensspielraum für Sanktionen wird mal enger, mal weiter ausgelegt. Das führt immer wieder zu öffentlichen Debatten - und manchmal zu Prozessen vor Arbeitsgerichten, die dann bis zum Verfassungsgericht gehen können.

Dass Religionsgemeinschaften von ihren Angestellten verlangen, ihre Lebensführung auch nach Feierabend an der jeweiligen Morallehre auszurichten, stößt bei vielen auf Unverständnis, auch bei Gläubigen. Dies fördere Doppelmoral, lautet ein Vorwurf, der insbesondere in der katholischen Kirche geäußert wird. Aus Angst vor Jobverlust ziehen es manche Kirchenmitarbeiter vor, ihre aus Kirchensicht regelwidrigen Partnerschaften nicht standesamtlich zu besiegeln.

In Zeiten des Fachkräftemangels sorgen sich kirchliche Dienstgeber darum, ob sie mit diesen Regeln noch genügend qualifiziertes Personal gewinnen können. Manche plädieren etwa dafür, Erzieherinnen von diesen Loyalitätspflichten ganz zu befreien. Dass der kirchliche Arbeitgeber aus religiösen Gründen wissen will, mit wem eine Erzieherin Tisch und Bett teilt, stößt oft auf wenig Verständnis - zumal die meisten Kitas in kirchlicher Trägerschaft weitgehend von der öffentlichen Hand finanziert werden.

Während in den Medien die Kritik am kirchlichen Arbeitsrecht ein Dauerbrenner ist, kommt von der deutschen Rechtsprechung her kaum Reformdruck. Erst im vergangenen Oktober bestätigte das Bundesverfassungsgericht die kirchlichen Regeln und entschied: Es fällt unter das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, ihren Bediensteten solche Loyalitätspflichten aufzuerlegen. Die weltlichen Gerichte könnten nur prüfen, ob die Kirche ihre eigenen Regeln auch korrekt anwende.

Das Karlsruher Urteil war Wasser auf die Mühlen jener Minderheit von katholischen Bischöfen und Generalvikaren, die vor einer übereilten und unausgegorenen Lockerung der Vorschriften warnen. Seither ist die Diskussion wieder aufgeflammt. Während die Mehrheit der Bischöfe eine rasche Änderung will, legten die Bischöfe von Eichstätt und Regensburg Ende Januar das Gutachten eines renommierten Arbeitsrechtlers vor, der dem Vernehmen nach andere Wege vorschlägt, um das bisherige Dilemma zu überwinden. Für die Gesamtheit der Bischöfe ist die Debatte dadurch nicht einfacher geworden. Damit es auch künftig ein bundesweit einheitliches katholisches Arbeitsrecht gibt, braucht es die Unterschrift jedes einzelnen Diözesanbischofs in seinem Bistum.

 

 

 

Zuletzt geändert am 26­.06.2018